Erbrecht

Testament, Pflichtteil, Erbauseinandersetzung, Überlassungsverträge, Vollmachten. Als Fachanwalt für Erbrecht sind besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen gem. § 2 Fachanwaltsordnung nachgewiesen.


Ich berate Sie auf allen Gebieten des Erbrechtes. Wir können gemeinsam überlegen, mit welchen Regelungen Ihr letzter Wille möglichst genau umgesetzt wird. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei natürlich immer auch auf einer steueroptimierten Gestaltung. Vorsorgliche Regelungen zu den Pflichtteilsansprüchen sind ebenfalls wichtig und helfen oftmals, späteren Streit zu vermeiden. 

Wie komfortabel soll der überlebende Ehegatte ausgestattet werden, welche Rechte sollen die Kinder haben?
Soll Vermögen ggf. bereits zu Lebzeiten übertragen werden?

Neben der Nachlassgestaltung helfe ich Ihnen gern bei allen Fragen, die mit dem Anfall einer Erbschaft zusammenhängen.

Soll ich annehmen oder ausschlagen?
Welche Pflichten treffen mich, muss ich für Schulden aufkommen?
Wie verhalte ich mich als Mitglied einer Ebengemeinschaft?

Was ist, wenn ich als naher Verwandter nicht Erbe geworden bin. Muss ich das Testament akzeptieren oder stehen mir Pflichtteilsansprüche zu und wie werden diese berechnet?

Natürlich vertrete ich Sie außergerichtlich und gerichtlich gegenüber allen anderen Beteiligten im Erbrecht: Miterben, Pflichtteilsberechtigten, Behörden, Nachlassgerichten und auch Finanzämtern.

Als Fachanwalt für Erbrecht sind besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen gem. § 2 Fachanwaltsordnung nachgewiesen. Anders als „Interessengebiete“, „Tätigkeitsschwerpunkt“, „Kanzlei für ...“ wird der Fachanwaltstitel in einem formellen, kontrollierten Verfahren durch die Rechtsanwaltskammer verliehen. Der Anwalt hat dazu an speziellen Fachanwaltskursen teil-

zunehmen und die theoretischen Kenntnisse dann in einigen mehrstündigen Klausuren nachzuweisen. Das allein reicht aber noch nicht. Es müssen darüber hinaus eine Vielzahl außergerichtlicher und gerichtlicher Verfahren nachgewiesen werden, die der Anwalt bearbeitet hat. Jeder Fachanwalt ist verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und diese der Anwaltskammer jährlich nachzuweisen.